3.1 Die Beschwerdeführer beanstanden den Zahlungsbefehl vom 29. September 2017 als rechtsmissbräuchlich und daher nichtig. Sie werfen dem Vollstreckungsgläubiger vor, sich auf einem regelrechten Rachefeldzug gegen sie zu befinden. Er habe innerhalb von drei Monaten zwei identische Betreibungen gegen die Beschwerdeführer eingeleitet ohne die Durchsetzung der von ihm behaupteten Forderung ernsthaft zu verfolgen. Es gehe ihm nur darum, sie zu schikanieren und bewusst ihre Kreditwürdigkeit zu schädigen, indem im Betreibungsregister nun insgesamt Betreibungen über den Gesamtbetrag von CHF 10 Mio. ausgewiesen würden.