gungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer ihrerseits reichten am 26. Februar 2018 eine Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Den beiden Beschwerden in den Verfahren 105 2017 133 und 134 liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde, weshalb sie zu vereinigen sind (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] und Art. 42 Abs. 1 Bst. b VRG). 2.