Die Beschwerdeführerin stellte dieselben Anträge in Bezug auf den Zahlungsbefehl vom 29. September 2017 in der Betreibung Nr. ggg (Beschwerdeverfahren 105 2017 133). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zahlungsbefehl sei rechtsmissbräuchlich bzw. eventualiter ungültig, da er den formalen Anforderungen bezüglich der Umschreibung des Forderungsgrundes nicht genüge. E. Das Betreibungsamt des Saanebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt oder die Beschwerdegegnerin) nahm am 3. November 2017 zu den Beschwerden Stellung und beantragte was folgt: