{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-02-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-133_2018-02-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_133_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418126ac2c38a01c30bd484586a520c944a9e776b5f2d251bdaeabf3e53de9a0dfbfe278542f5f640b4a86bd002d7060e1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6418126ac2c38a01c30bd484586a520c944a9e776b5f2d251bdaeabf3e53de9a0dfbfe278542f5f640b4a86bd002d7060e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_133", "Checksum": "f6770830426f5b71833d29afacd96d01"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2018 105 2017 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.02.2018 105 2017 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:19", "Checksum": "079d681e66a3f211fee29055c42486bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2018 105 2017 133\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)\n\nAus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was\ndaran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a). Mindestens\naber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\n2.2 Die Zahlungsbefehle vom 29. September 2017 wurden den Beschwerdeführern am\n5. Oktober 2017 eröffnet. Die Beschwerdeführer erhoben am 16. Oktober 2017 fristgerecht\nBeschwerde (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügen die Beschwerden den gesetzlichen\nAnforderungen; es ist darauf einzutreten.\n\n3.\n\n3.1 Die Beschwerdeführer beanstanden den Zahlungsbefehl vom 29. September 2017 als\nrechtsmissbräuchlich und daher nichtig. Sie werfen dem Vollstreckungsgläubiger vor, sich auf\neinem regelrechten Rachefeldzug gegen sie zu befinden. Er habe innerhalb von drei Monaten zwei\nidentische Betreibungen gegen die Beschwerdeführer eingeleitet ohne die Durchsetzung der von\nihm behaupteten Forderung ernsthaft zu verfolgen. Es gehe ihm nur darum, sie zu schikanieren\nund bewusst ihre Kreditwürdigkeit zu schädigen, indem im Betreibungsregister nun insgesamt\nBetreibungen über den Gesamtbetrag von CHF 10 Mio. ausgewiesen würden. Im Sinne einer\nEventualbegründung machen die Beschwerdeführer weiter geltend, der Zahlungsbefehl sei\nungültig, da er den formalen Anforderungen bezüglich der Umschreibung des Forderungsgrundes\nnicht genüge.\n\n3.2 Das Betreibungsamt führte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 unter anderem\naus, gestützt auf die Betreibungsbegehren vom 29. Juni 2017 (erhalten am 3. Juli 2017) habe es\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 5\n\nden Beschwerdeführern am 4. Juli 2017 die Zahlungsbefehle zugestellt. Am 28. September 2017\nhabe es zwei weitere Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführer erhalten. Diese seien\nidentisch mit bzw. Kopien der Betreibungsbegehren gewesen, welche es am 3. Juli 2017 erhalten\nhabe. Eine Mitarbeiterin des Betreibungsamts habe am 28. September 2017 den Rechtsvertreter\ndes Vollstreckungsgläubigers kontaktiert um in Bezug auf formelle Fragen Präzisierungen zu\ndiesen beiden Begehren zu erhalten. Der Rechtsvertreter habe die verlangten Informationen\ngegeben und aus dem Gespräch sei nicht ersichtlich geworden, dass „que ces nouvelles\nréquisitions faisaient double emploi avec les premières“. Man könne sich zwar fragen ob die\nzweiten Betreibungsbegehren das Betreibungsamt irrtümlich erreicht hätten. Dagegen spreche\njedoch, dass der Rechtsvertreter des Vollstreckungsgläubigers sich diesbezüglich bisher nicht an\ndas Betreibungsamt gewandt habe, obwohl er anlässlich des Telefonats vom 28. September 2017\nals auch im Moment, als ihm die Gläubigerexemplare der Zahlungsbefehle zugestellt worden\nseien, Gelegenheit dazu gehabt habe.\n\n3.3 Der Vollstreckungsgläubiger äusserte sich in seiner Stellungnahme hauptsächlich zur Rechtmässigkeit und Gültigkeit der Zahlungsbefehle vom 3. Juli 2017. In Bezug auf die Zahlungsbefehle\nvom 29. September 2017 erklärte er, es entziehe sich seiner Kenntnis, warum ein zweiter\nZahlungsbefehl ausgestellt worden sei. Seine Betreibungsbegehren datierten vom 30. Juni 2017,\nworauf den Beschwerdeführern anfangs Juli 2017 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei.\nWarum ihnen am 29. September 2017 erneut ein praktisch identischer Zahlungsbefehl zugestellt\nworden sei, erschliesse sich ihm nicht. Den beiden gegen die Beschwerdeführer gerichteten\nZahlungsbefehlen (Anm.: diejenigen vom 3. Juli 2017) sei zu entnehmen, dass er die Betreibung\ngegen die Beschwerdeführer als Solidarschuldner eingereicht habe. Der gesamthaft betriebene\nBetrag belaufe sich daher auf CHF 5 Mio. und nicht auf CHF 10 Mio.\n\n3.4 Zur Beurteilung steht einzig die Rechtmässigkeit bzw. Gültigkeit der Zahlungsbefehle vom\n29. September 2017; diejenige der Zahlungsbefehle vom 3. Juli 2017 bildet nicht Gegenstand des\nVerfahrens.\n\nAus der Stellungnahme des Vollstreckungsgläubigers ergibt sich, dass er Ende Juni 2017 eine\nBetreibung über CHF 5 Mio. gegen die Beschwerdeführer einleitete und für die erneute Betreibung\nEnde September 2017 nicht verantwortlich sein will. Die Frage der Verantwortlichkeit für die im\nSeptember 2017 eingereichten Betreibungsbegehren kann vorliegend offen bleiben, da sie letztlich\nnicht von Relevanz ist: War der Vollstreckungsgläubiger bzw. seine Rechtsvertretung für die\nEinreichung verantwortlich, kommt seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren faktisch einer\nRückzugserklärung gleich und die Zahlungsbefehle sind aufzuheben. Hat eine Drittperson die\nBetreibungsbegehren vom 28. September 2017 ohne Wissen und Wollen des Vollstreckungsgläubigers eingereicht, sind die Zahlungsbefehle erst recht aufzuheben, da ein solches Verhalten\nmissbräuchlich ist. Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen und die Zahlungsbefehle vom\n29. September 2017 in den Betreibungen Nr. fff und ggg aufzuheben.\n\n4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und\nKonkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht\nauszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35).\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 5\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Verfahren 105 2017 133 und 105 2017 134 werden vereinigt.\n\nII. Die Beschwerden werden gutgeheissen.\n\nDie Zahlungsbefehle vom 29. September 2017 in den Betreibungen Nr. fff und ggg des\nBetreibungsamts des Saanebezirks werden aufgehoben.\n\nIII. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n"}