c) Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Berücksichtigung der Monatsraten für die Kantons- und Gemeindesteuern. Keine Berücksichtigung finden gemäss konstanter Rechtsprechung schliesslich laufende oder rückständige Steuerschulden (vgl. Urteil BGer 5A_187/2011 vom 13. Mai 2011 E. 6). Der Fiskus soll gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden (vgl. BGE 134 III 37 E. 4.1). Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung hat das Betreibungsamt zu Recht die Steuerschulden des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Existenzminimums ausser Acht gelassen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.