Allerdings hat der Beschwerdeführer auch nachgewiesen, dass er die Prämien der Grundversicherung für die Monate Juli und August 2016 tatsächlich bezahlt hat. Er ist daher darauf aufmerksam zu machen, zum einen dass es ihm obliegt, die regelmässige Zahlung dieser Prämien beim Betreibungsamt durch Einreichung der entsprechenden Zahlungsnachweise aktenkundig zu machen, damit sie in Zukunft bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden können, und zum zweiten dass er jederzeit die Quittungen beim Betreibungsamt einreichen kann, welches ihm daraufhin die entsprechenden Beträge zurückerstatten wird. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.