b) Der Beschwerdeführer verlangt, dass seine Beiträge an die Krankenkasse im Betrag von CHF 248.15 pro Monat zu seinem Existenzminimum hinzugerechnet werden. Dem entgegnet das Betreibungsamt, die Prämien der Krankenkasse seine bisher nicht bezahlt worden und Auslöser der verfügten Lohnpfändung, so dass sie nicht berücksichtigt werden können. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25).