a) Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (vgl. VONDER MÜHLL, Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 ff.).