{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-93_2016-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_93_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f121928afa33bc30b27b0434c5f1eec93af5c541d87a3012074ffa7b31b109233fb55b0bdf285a26dcfe113799fc696e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f121928afa33bc30b27b0434c5f1eec93af5c541d87a3012074ffa7b31b109233fb55b0bdf285a26dcfe113799fc696e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_93", "Checksum": "dd1e3ec6d241ff1d8d098548aee745b0"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["105 2016 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2016 105 2016 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.10.2016 105 2016 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 03:50:55", "Checksum": "a7466698494b534359c858fd4101e624", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2016 105 2016 93\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nKeine Berücksichtigung finden gemäss konstanter Rechtsprechung schliesslich laufende oder\nrückständige Steuerschulden (vgl. Urteil BGer 5A_187/2011 vom 13. Mai 2011 E. 6). Der Fiskus\nsoll gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden (vgl. BGE 134 III 37 E. 4.1).\n\nAufgrund der erwähnten Rechtsprechung hat das Betreibungsamt zu Recht die Steuerschulden\ndes Beschwerdeführers bei der Berechnung des Existenzminimums ausser Acht gelassen. Die\nBeschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\nd) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von CHF 500.- pro\nMonat für seine Fahrkosten. Er erklärt, er lebe in einem sehr abgelegen stehenden Baucontainer\nund brauche somit ein Fahrzeug, denn die Benutzung des Firmenwagens zu Privatzwecken sei\nihm verboten und während der Ausübung des Besuchsrechts über seine zwei Kinder sei ein\nFahrzeug wegen der Abgelegenheit des Containers zwingend nötig.\n\nDie Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung und Instandhaltung des Autos sind als\nunumgängliche Berufsauslagen dem Existenzminimum des Schuldners anzurechnen, wenn dem\nAuto Kompetenzcharakter zukommt (vgl. VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 28). Kompetenzcharakter hat\neine Sache, wenn sie für den Schuldner zu den nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung\ndes Berufs notwendigen Werkzeugen, Gerätschaften, Instrumenten oder Büchern gehört. Kosten\nzur Ausübung des Besuchsrechts können in Form eines pauschalen Zuschlags berücksichtigt\nwerden. Allerdings gilt auch hier, dass Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums\nnur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt.\n\nVorliegend ist mit dem Betreibungsamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder angibt, wo\nsich sein Wohncontainer befindet, noch ob seine Kinder tatsächlich in diesen Container auf\nBesuch kommen und ob seine Frau über ein Fahrzeug verfügt und die Kinder somit bringen und\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 4\n\nabholen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Firmenauto für den Weg zu und von der\nArbeit benutzt werden kann, so dass diesbezüglich ein Privatauto nicht notwendig ist. Unter diesen\nVoraussetzungen kann zur Zeit kein Zuschlag für ein Fahrzeug berücksichtigt werden. Die\nBeschwerde wird auch in diesem Punkt abgewiesen.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 25. Oktober 2016/dbe\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n"}