{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-93_2016-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_93_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f121928afa33bc30b27b0434c5f1eec93af5c541d87a3012074ffa7b31b109233fb55b0bdf285a26dcfe113799fc696e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f121928afa33bc30b27b0434c5f1eec93af5c541d87a3012074ffa7b31b109233fb55b0bdf285a26dcfe113799fc696e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_93", "Checksum": "dd1e3ec6d241ff1d8d098548aee745b0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2016 105 2016 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.10.2016 105 2016 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:19", "Checksum": "291b0d91c3c4dba38853bada0610c5f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2016 105 2016 93\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 93\n\nUrteil vom 25. Oktober 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiber: Ludovic Farine\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG)\n\nBeschwerde vom 3. Oktober 2016 gegen die Lohnpfändung vom\n21. September 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nAufgrund mehrerer gegen ihn laufenden Betreibungen hat das Betreibungsamt des Sensebezirks\nam 21. September 2016 das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ berechnet\nund eine Lohnpfändung von CHF 1'400.- verfügt.\n\nMit am 3. Oktober 2016 aufgegebenem Schreiben erhebt A.________ Beschwerde gegen die\nPfändungsverfügung. Er beanstandet die Festsetzung seines Existenzminimums, insbesondere\ndie Nichtberücksichtigung verschiedener Auslageposten und verlangt die Kürzung des pfändbaren\nBetrags auf CHF 400.-.\n\nDas Betreibungsamt des Sensebezirks nahm am 17. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung und\nbeantragte deren Abweisung.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des\nAusführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und\nKonkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend\nseine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert\nzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nVorliegend wurde die Lohnpfändung am 21. September 2016 verfügt und, gemäss den Angaben\ndes Betreibungsamtes, am 23. September 2016 dem Schuldner zugestellt. Die Beschwerde wurde\nam 3. Oktober 2016 eingereicht und ist somit fristgerecht erfolgt.\n\nb) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich\nrichtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine\nverständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (vgl. BGE 118 III 1\nE. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung\naufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\nDie vorliegende Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt folglich\nden gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Punkte bei der Festsetzung seines\nExistenzminimums.\n\na) Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der\nKonferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen\nGrundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der\nWohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (vgl. VONDER MÜHLL,\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\nin Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93\nN. 21 ff.).\n\nb) Der Beschwerdeführer verlangt, dass seine Beiträge an die Krankenkasse im Betrag von\nCHF 248.15 pro Monat zu seinem Existenzminimum hinzugerechnet werden. Dem entgegnet das\nBetreibungsamt, die Prämien der Krankenkasse seine bisher nicht bezahlt worden und Auslöser\nder verfügten Lohnpfändung, so dass sie nicht berücksichtigt werden können.\n\nAllgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur\nberücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet\nist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25).\n\nVorliegend erfolgte die Lohnpfändung tatsächlich aufgrund zweier Betreibungen der\nB.________AG im Betrag von CHF 5'499.10. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch\nnachgewiesen, dass er die Prämien der Grundversicherung für die Monate Juli und August 2016\ntatsächlich bezahlt hat. Er ist daher darauf aufmerksam zu machen, zum einen dass es ihm\nobliegt, die regelmässige Zahlung dieser Prämien beim Betreibungsamt durch Einreichung der\nentsprechenden Zahlungsnachweise aktenkundig zu machen, damit sie in Zukunft bei der\nBerechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden können, und zum zweiten dass er\njederzeit die Quittungen beim Betreibungsamt einreichen kann, welches ihm daraufhin die\nentsprechenden Beträge zurückerstatten wird. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\nc) Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Berücksichtigung der Monatsraten für die\nKantons- und Gemeindesteuern.\n\n"}