In Zusammenhang mit der Berechnung des Existenzminimums ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, zusätzlichen Auslagen geltend macht. Er bringt lediglich vor, sein Einkommen sei zu gering, um normal, mit einem Auto, leben zu können. Diese unbelegte Behauptung ist jedoch nicht ausreichend, um ihm ein höheres Existenzminimum zu attestieren. Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Kantonsgericht KG Seite 4 von 4