Damit übersteigt das Einkommen des Beschwerdeführers sein Existenzminimum um CHF 328.30, womit der vom Betreibungsamt festgesetzte pfändbare Betrag von monatlich CHF 320.- nicht zu beanstanden ist. Da weder in sein Existenzminimum eingegriffen wird noch die unpfändbare AHV-Rente bzw. die unpfändbaren Ergänzungsleistungen angetastet werden, ist unbeachtlich, dass damit fast die gesamte BVG- Rente des Beschwerdeführers gepfändet wird.