Das Existenzminimum des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 2‘150.- monatlich (Grundbetrag: CHF 1‘200.-; Miete: CHF 870.-; Selbstbehalte/Franchise: CHF 80.-). Demgegenüber steht ein Einkommen von CHF 2‘478.30 (AHV-Rente: CHF 1‘880.-; ausbezahlte Ergänzungsleistungen: CHF 244.- [von den CHF 633.- an Ergänzungsleistungen werden die Krankenkassenprämien von CHF 389.- direkt bezahlt]; BVG-Rente: CHF 354.30). Damit übersteigt das Einkommen des Beschwerdeführers sein Existenzminimum um CHF 328.30, womit der vom Betreibungsamt festgesetzte pfändbare Betrag von monatlich CHF 320.- nicht zu beanstanden ist.