Auch die Höhe der pfändbaren Quote ist nicht zu beanstanden. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausgeführt hat, sind die beschränkt pfändbaren Einkommen mit den unpfändbaren Einkommen zusammenzurechnen. Der den Notbedarf übersteigende Teil dieser Summe kann gepfändet werden. Die Unpfändbarkeit einer Rente oder anderer Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben diesen noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil seines übrigen Einkommens für sich beanspruchen könnte (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 18).