Für Arztbesuche (Fahrten, wie auch Selbstbehalte) seien aber monatlich CHF 80.- berücksichtigt worden. Wenn die Auslagen den angerechneten Betrag übersteigen würden, könnten sie gegen Vorlage der Beweismittel auch während der Pfändung zu jeder Zeit geltend gemacht werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute gearbeitet habe, obwohl er das offizielle Pensionsalter bereits vor fast 7 Jahren erreicht habe, habe keinen Einfluss auf die heutige Situation und Berechnung. c) Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Das SchKG kennt keine Privilegierung oder Sonderbehandlung aufgrund des Alters. Die Pfändung ist daher dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt.