b) Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe keinen Punkt der vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums angefochten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die beschränkt pfändbaren mit den unpfändbaren Einkommen zusammengerechnet worden. Der Beschwerdeführer mache einzig geltend, dass er auf ein Auto angewiesen sei. Sein 10-jähriges Fahrzeug sei gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht eingepfändet worden; der Erlös rechtfertige die Wegnahme nicht. Für Arztbesuche (Fahrten, wie auch Selbstbehalte) seien aber monatlich CHF 80.- berücksichtigt worden.