Konkrete Anträge in der Sache stellte der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde richtet sich jedoch unbestrittenermassen gegen die verfügte Lohnpfändung vom 21. September 2016. Der Begründung der Beschwerde lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Pfändung an sich als auch die Höhe des gepfändeten Betrags (und damit implizit die konkrete Festsetzung seines Existenzminimums) beanstandet. Die Eingabe des Berufungsführers genügt damit den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.