A. Das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) schritt am 9. September 2016 bei A.________ zum Pfändungsvollzug; das Pfändungsprotokoll wurde in Anwesenheit von A.________ neu aufgenommen und von diesem unterzeichnet. Am 21. September 2016 verfügte das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung von monatlich CHF 320.-. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 28. September 2009 (Postaufgabe: 30. September 2016) in französischer Sprache Beschwerde gegen die verfügte Einkommenspfändung.