{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-11-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-92_2016-11-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_92_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd0e69c42d32c9757ffc66d959e852c33369b8b6531620072c1028e6bf197a818f3fd0f855b70aa75862260ec857b2f5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd0e69c42d32c9757ffc66d959e852c33369b8b6531620072c1028e6bf197a818f3fd0f855b70aa75862260ec857b2f5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_92", "Checksum": "00a79e6c3a23bd520da5b8737b378bd7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.11.2016 105 2016 92"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 14.11.2016 105 2016 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:37:24", "Checksum": "62da24c29c48f197dc90858d194db35c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.11.2016 105 2016 92\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n c) Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Das SchKG kennt keine\nPrivilegierung oder Sonderbehandlung aufgrund des Alters. Die Pfändung ist daher dem\nGrundsatz nach zu Recht erfolgt.\n\nAuch die Höhe der pfändbaren Quote ist nicht zu beanstanden. Wie das Betreibungsamt\nzutreffend ausgeführt hat, sind die beschränkt pfändbaren Einkommen mit den unpfändbaren\nEinkommen zusammenzurechnen. Der den Notbedarf übersteigende Teil dieser Summe kann\ngepfändet werden. Die Unpfändbarkeit einer Rente oder anderer Leistungen hat lediglich zur\nFolge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben\ndiesen noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil seines übrigen Einkommens für sich\nbeanspruchen könnte (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 18).\n\nDas Existenzminimum des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 2‘150.- monatlich (Grundbetrag: CHF 1‘200.-; Miete: CHF 870.-; Selbstbehalte/Franchise: CHF 80.-). Demgegenüber steht ein\nEinkommen von CHF 2‘478.30 (AHV-Rente: CHF 1‘880.-; ausbezahlte Ergänzungsleistungen:\nCHF 244.- [von den CHF 633.- an Ergänzungsleistungen werden die Krankenkassenprämien von\nCHF 389.- direkt bezahlt]; BVG-Rente: CHF 354.30). Damit übersteigt das Einkommen des\nBeschwerdeführers sein Existenzminimum um CHF 328.30, womit der vom Betreibungsamt\nfestgesetzte pfändbare Betrag von monatlich CHF 320.- nicht zu beanstanden ist. Da weder in sein\nExistenzminimum eingegriffen wird noch die unpfändbare AHV-Rente bzw. die unpfändbaren\nErgänzungsleistungen angetastet werden, ist unbeachtlich, dass damit fast die gesamte BVG-\nRente des Beschwerdeführers gepfändet wird.\n\nIn Zusammenhang mit der Berechnung des Existenzminimums ist zudem festzuhalten, dass der\nBeschwerdeführer keine konkreten, zusätzlichen Auslagen geltend macht. Er bringt lediglich vor,\nsein Einkommen sei zu gering, um normal, mit einem Auto, leben zu können. Diese unbelegte\nBehauptung ist jedoch nicht ausreichend, um ihm ein höheres Existenzminimum zu attestieren.\nGemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den\nGrundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der\nSchuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 4\n\nBegründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum\nExistenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der\nSchuldner hat daher dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen,\ndie zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzterer Zeit auch\nbezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist\nsich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht die Möglichkeit offen, die Revision der\nEinkommenspfändung zu verlangen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25 mit weiteren\nHinweisen und N. 54). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, bei allfälligen unmittelbar\nbevorstehenden grösseren Auslagen für Arzt, Medikamente oder ähnliches beim Betreibungsamt\neine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums zu beantragen (VONDER MÜHLL,\na.a.O., Art. 93 N. 32).\n\nd) Nach dem bisher Gesagten hat das Betreibungsamt die Berechnung des\nExistenzminimums des Beschwerdeführers, die Festsetzung der pfändbaren Quote als auch die\nPfändung korrekt vorgenommen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 14. November 2016/mbr\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n"}