{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-11-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-92_2016-11-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_92_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd0e69c42d32c9757ffc66d959e852c33369b8b6531620072c1028e6bf197a818f3fd0f855b70aa75862260ec857b2f5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641dd0e69c42d32c9757ffc66d959e852c33369b8b6531620072c1028e6bf197a818f3fd0f855b70aa75862260ec857b2f5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_92", "Checksum": "00a79e6c3a23bd520da5b8737b378bd7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.11.2016 105 2016 92"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 14.11.2016 105 2016 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:37:24", "Checksum": "62da24c29c48f197dc90858d194db35c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.11.2016 105 2016 92\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 92\n\nUrteil vom 14. November 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Einkommenspfändung\n\nBeschwerde vom 30. September 2016 gegen die Verfügung des\nBetreibungsamts des Sensebezirks vom 21. September 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) schritt am\n9. September 2016 bei A.________ zum Pfändungsvollzug; das Pfändungsprotokoll wurde in\nAnwesenheit von A.________ neu aufgenommen und von diesem unterzeichnet. Am\n21. September 2016 verfügte das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung von monatlich\nCHF 320.-.\n\nB. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 28. September 2009\n(Postaufgabe: 30. September 2016) in französischer Sprache Beschwerde gegen die verfügte\nEinkommenspfändung.\n\nC. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2016 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der\nBeschwerde; bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seien alle\ngesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m.\nArt. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs\nvom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem\nZeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nb) Die Verfügung der Lohnpfändung wurde am 21. September 2016 versandt; ein\nZustellnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob am 28. September 2016\n(Postaufgabe: 30. September 2016) Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte demnach innerhalb der\n10-tägigen Beschwerdefrist.\n\nc) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid die\nBeschwerde sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An\ndie Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt,\nwenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE\n118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische\nBegründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\nKonkrete Anträge in der Sache stellte der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde richtet sich\njedoch unbestrittenermassen gegen die verfügte Lohnpfändung vom 21. September 2016. Der\nBegründung der Beschwerde lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer die\nPfändung an sich als auch die Höhe des gepfändeten Betrags (und damit implizit die konkrete\nFestsetzung seines Existenzminimums) beanstandet. Die Eingabe des Berufungsführers genügt\ndamit den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können.\n\nAuf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Der Beschwerdeführer beanstandet, das Betreibungsamt habe ihm am 21. September\n2016 fast die gesamte Rente der 2. Säule gepfändet. Sein Einkommen sei deutlich zu gering, um\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\nmit einem bescheidenen Fahrzeug normal leben zu kommen. Sein Auto sei für ihn unerlässlich, da\ner ausserhalb des Dorfes wohne. Er habe bis zum Alter von 71.5 Jahren gearbeitet. Seit er\n65 Jahre alt gewesen sei, habe ihm das Betreibungsamt fast CHF 80‘000.- gepfändet. Er sei der\nAnsicht, in seinem Alter müsse man das Recht haben, fast normal zu leben, zumal er in den\nletzten Jahren grossen Einsatz geleistet habe. So mache das Leben kaum mehr Sinn, wenn man\nauf alles (Freizeitbeschäftigungen, 2-3 Tage Ferien) verzichten müsse.\n\nb) Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aus, der\nBeschwerdeführer habe keinen Punkt der vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums\nangefochten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die beschränkt pfändbaren\nmit den unpfändbaren Einkommen zusammengerechnet worden. Der Beschwerdeführer mache\neinzig geltend, dass er auf ein Auto angewiesen sei. Sein 10-jähriges Fahrzeug sei gemäss Art. 92\nAbs. 2 SchKG nicht eingepfändet worden; der Erlös rechtfertige die Wegnahme nicht. Für\nArztbesuche (Fahrten, wie auch Selbstbehalte) seien aber monatlich CHF 80.- berücksichtigt\nworden. Wenn die Auslagen den angerechneten Betrag übersteigen würden, könnten sie gegen\nVorlage der Beweismittel auch während der Pfändung zu jeder Zeit geltend gemacht werden. Die\nTatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute gearbeitet habe, obwohl er das offizielle\nPensionsalter bereits vor fast 7 Jahren erreicht habe, habe keinen Einfluss auf die heutige\nSituation und Berechnung.\n\n"}