g) Nach dem bisher Gesagten hat das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums zwar nicht ganz korrekt vorgenommen; bei der Festsetzung der pfändbaren Quote steht dem Amt jedoch ein Ermessensspielraum zu, der nicht überschritten wurde. Eine korrekte Berechnung würde zudem die Dispositionsmaxime und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG verletzen (vgl. hierzu COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a N. 14). Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin wird daher bei CHF 4‘244.18 belassen, womit Kantonsgericht KG Seite 9 von 9