O., Art. 93 N. 54). Gleichermassen kann sie eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums verlangen, wenn unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Medikamente etc. bevorstehen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 32). Auch wenn z.B. die Schulkosten für B.________ den monatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen sollten oder diese grössere, nicht im Grundbetrag beinhaltete oder von der Krankenkasse übernommene Gesundheitskosten zu tragen hat, kann sich die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt wenden, um die Differenz zurückzuerhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie ihre Auslagen belegen kann.