Die Beschwerdeführerin sei jedoch für die Zukunft auf Folgendes hingewiesen: Ändern sich während der Dauer der Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommen des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung diese Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Erhöhen sich also bspw. die Krankenkassenprämien während laufender Lohnpfändung, kann die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt einen Antrag auf Revision der Lohnpfändung stellen, damit diese den aktuellen Verhältnissen angepasst wird (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 54).