f) Schliesslich machte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik geltend, die Krankenkassenprämie für ihre Tochter C.________ von CHF 308.60 für das Jahr 2015 und CHF 323. 75 für das Jahr […] (Anm.: wahrscheinlich 2016) sei gar nie berücksichtigt worden. Es seien einfach die CHF 84.25 für die Kinderprämie weiterhin angerechnet worden. Sinngemäss führt sie aus, die Differenz von CHF 224. 35 bzw. CHF 239.95 pro Monat seien ihr für das Jahr 2015 bis Juli 2016 nicht am Existenzminimum eingerechnet worden.