Die Vorinstanz ihrerseits beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Aufsichtsbehörde ist an diese Anträge gebunden, die pfändbare Quote ist daher bei CHF 700.- pro Monat zu belassen; dies für das Jahr 2016, zumal der ganze 13. Monatslohn gepfändet wurde. Das Betreibungsamt wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Zeit ab Januar 2017 eine Neubeurteilung der Sachlage angezeigt sein wird. B.________ wurde im September 2016 18 Jahre alt, womit sie ab dem 1. Januar 2017 massiv höhere Krankenkassenprämien zu zahlen haben wird.