Demnach ergibt sich bei der Beschwerdeführerin an sich eine pfändbare Quote von CHF 829.40. Die Aufsichtsbehörde darf im Beschwerdeentscheid jedoch (unter Vorbehalt nichtiger Verfügungen gemäss Art. 22 SchKG) nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; vgl. auch COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N. 14). Die Beschwerdeführerin beantragte zusammenfassend die Erhöhung ihres Existenzminimums und damit die Verkleinerung der von der Vorinstanz berechneten pfändbaren Quote von CHF 700.-. Die Vorinstanz ihrerseits beantragte die Abweisung der Beschwerde.