Wie hoch dieser konkret zu bemessen ist, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich offenbleiben bzw. ist zukünftig vom Betreibungsamt näher abzuklären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gymnasien in Freiburg in der Regel über eine eigene Kantine mit verbilligten Preisen verfügen und B.________ daher nur ein reduzierter Betrag anzurechnen sein wird. Lediglich zur Veranschaulichung der nachfolgenden Ausführungen und Berechnungen wird im Folgenden vom gleichen Betrag wie bei der Beschwerdeführerin, d.h. von CHF 7.50 pro Mahlzeit, ausgegangen. Dies ergäbe einen Betrag von CHF 167.75 (CHF 7.50 x 21.7). Höher als CHF 167.75 wird der B.___