Da B.________ ihre Erstausbildung bzw. die Maturität noch nicht abgeschlossen hat, sind – wie unter Ziff. 2.b)cc) ausgeführt – sämtliche Auslagen, welche nicht durch ihre IV-Kinderrente abgedeckt werden bzw. diese übersteigen, der Beschwerdeführerin grundsätzlich ans Existenzminimum anzurechnen. B.________ besucht an fünf Tagen der Woche das Kollegium in Freiburg und nimmt auch dort die Mittagsmahlzeiten ein. Es erscheint daher angezeigt, auch bei ihr einen bestimmten Betrag für auswärtige Verpflegung berücksichtigen. Wie hoch dieser konkret zu bemessen ist, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich offenbleiben bzw. ist zukünftig vom Betreibungsamt näher abzuklären.