warum im Betreibungsverfahren von weniger Arbeitstagen pro Monat auszugehen ist, als der Gesetzgeber im Bereich der Arbeitslosenentschädigung für richtig befunden hat. Der der Beschwerdeführerin als Ersatz für auswärtige Verpflegung anzurechnende Betrag ist daher auf CHF 130.20 (CHF 7.50 x 17.36) zu erhöhen. d) Die Beschwerdeführerin beantragt die Berücksichtigung der Kosten für die auswärtige Verpflegung ihrer Tochter B.________.