Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber jedoch die Bemessung der Anzahl zu vergütenden Tage. Gemäss Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) wird der Tagesverdienst ermittelt, in dem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. Hier ging der Gesetzgeber folglich davon aus, dass bei einem 100 %-Pensum ein Monat im Durchschnitt 21.7 Arbeitstage umfasst. Bei einem Arbeitspensum von 80 % ergäbe dies pro Monat 17.36 Arbeitstage. Es ist nicht einzusehen, Kantonsgericht KG Seite 7 von 9