Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik entgegen, wie den beigelegten Menüplänen zu entnehmen sei, gäbe es in der Kantine der E.________ / F.________ keine verbilligtes Essen für CHF 7.50. Das billigste Essen koste CHF 14.20. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass ihr angeblich verbilligtes Essen in der Kante mit CHF 7.50 bei weitem abgedeckt sei.