Die IV-Kinderrente von B.________ ist somit dem Einkommen der Beschwerdeführerin nicht hinzuzurechnen. Gleichermassen sind ihr daher auch beim Existenzminimum lediglich diejenigen alleine für B.________ bestimmten Auslagen anzurechnen, welche den Betrag der IV-Kinderrente von CHF 812.- übersteigen. Zur konkreten Berechnung des nunmehr geltenden Existenzminimums der Beschwerdeführerin wird auf Ziff. 2.e) nachfolgend verwiesen. c) aa) Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für ihr Mittagessen in Bern ein Betrag von mindestens CHF 10.- anzurechnen und nicht wie bis anhin CHF 7.50.