35 IVG entsprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden sei. Mit Blick auf den Zweck der Norm sei die herrschende Lehre denn auch der Auffassung, der im Genuss einer IV-Kinderrente stehende Elternteil habe die Kinderrente selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Kindes verhalten werden könne (E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Auch BREITSCHMID führt aus, Renten irgendwelcher Provenienz hätten regelmässig Unterhalts(ersatz)funktion und seien deshalb zum Unterhalt des Kantonsgericht KG Seite 6 von 9