35 Abs. 4 IVG werde die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehöre. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes handle es sich bei dieser Kinderrente zwar um einen Anspruch, der dem Rentenberechtigen selbst zustehe. Ebenso fest stehe aber, dass die IV-Kinderrente die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners erleichtern soll und damit dem Zweck von Art. 35 IVG entsprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden sei.