Der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Abs. 2bis). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 ausgeführt, bereits aus dem Wortlaut von Art. 285 Abs. 2 ZGB ergebe sich, dass Sozialversicherungsleistungen und andere, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu entrichten seien. In der Lehre werde in Auslegung von Art. 285 Abs. 2 ZGB einhellig vertreten, dass solche Sozialversicherungsleistungen dem Kind zukommen sollten (E. 3.2). Es hielt weiter fest, gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG werde die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehöre.