323 Abs. 2 ZGB zu verzichten. Die dem Schuldner aus dem Erwerbseinkommen seiner minderjährigen, mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Kinder zustehenden Beträge sind von seinem bzw. dem gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Einerseits ist der für das Kind geltende Grundbetrag einzurechnen, andererseits ist gemäss den Richtlinien in der Regel eine Reduktion in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens des Kindes, höchstens aber in Höhe des Grundbetrags, in Kantonsgericht KG Seite 5 von 9