cc) Gemäss Art. 323 ZGB steht unter der Verwaltung und Nutzung des Kindes, was es durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt. Abs. 2 derselben Norm zufolge können die Eltern verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet, wenn es mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Wird nun ein Elternteil betrieben, so steht es diesem nicht zu, zum Nachteil seiner Gläubiger auf einen Beitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB zu verzichten.