bb) Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme hierzu aus, bei der Tochter B.________ sei die IV-Kinderrente als ihr eigenes Einkommen aufgenommen worden. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (nachfolgend: die Richtlinien) sei Einkommen minderjähriger Kinder vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug sei in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen. Somit sei bei der Berechnung der Beschwerdeführerin ein Betrag minderjähriger Kinder in der Höhe von CHF 270.67 berücksichtigt worden. B.________ besuche das Kollegium.