Das Betreibungsamt hat demnach zu Recht keinen Grundbetrag für C.________ und keine der mit ihrer Ausbildung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen an das Existenzminimum der Beschwerdeführerin angerechnet. Die Beschwerdeführerin wird zuhanden ihrer Tochter C.________ jedoch darauf hingewiesen, dass diese höchstwahrscheinlich die Kriterien für eine Ausbildungsfinanzierung – sei es in Form eines Stipendiums oder eines zinsfreien Darlehens – erfüllt (für weitere Informationen hierzu siehe www.fr.ch, unter Stipendien und Studiendarlehen).