Das Bundesgericht hatte aufgrund der Beschwerde des Schuldners lediglich die Frage zu prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde insofern richtig gehandelt hatte, als sie es ablehnte, auch die den Zuschlag von CHF 140.- übersteigenden Aufwendungen des Beschwerdeführers für das auswärtige Studium seiner Söhne zu berücksichtigen. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht (vgl. BGE 98 III 34 E. 2). Die Beschwerdeführerin kann daher aus BGE 98 III 34 nichts für sich ableiten.