Zuschlags zum Grundbetrag für diese an das Existenzminimum des Schuldners. Der Grund, warum es den Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des an das Existenzminimum angerechneten Betrags von je CHF 140.- nicht aufhob oder abänderte, lag darin, dass dieser Punkt vom Betreibungsgläubiger nicht angefochten wurde. Das Bundesgericht hatte aufgrund der Beschwerde des Schuldners lediglich die Frage zu prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde insofern richtig gehandelt hatte, als sie es ablehnte, auch die den Zuschlag von CHF 140.- übersteigenden Aufwendungen des Beschwerdeführers für das auswärtige Studium seiner Söhne zu berücksichtigen.