Im von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 98 III 34 ff. wurde dem Existenzminimum des Schuldners zwar tatsächlich der damals übliche Zuschlag von CHF 140.- pro Kind im Alter von 16 bis 20 Jahren für die beiden sich im Studium befindenden, volljährigen Söhne angerechnet. Es war jedoch nicht das Bundesgericht, welches diese Anrechnung vornahm, sondern dessen Vorinstanz. Im Gegenteil äusserte sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid klar gegen eine Anrechnung von Unterhalts- und Studienkosten volljähriger Kinder bzw. eines Kantonsgericht KG Seite 4 von 9