Für eine alleinerziehende Schuldnerin beträgt der monatliche Grundbetrag CHF 1‘350.-. Pro Kind über 10 Jahre wird ein Zuschlag von CHF 600.- zum monatlichen Grundbetrag berücksichtigt (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 23 f.). Dies gilt jedoch nur für jene minderjährigen Kinder, welche zur Familie des Schuldners gehören und mit ihm in einer Hausgemeinschaft leben. Eingeschlossen werden im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch beim Schuldner lebende mündige Kinder, welche noch in Ausbildung stehen und keinen Verdienst haben. Allerdings kann der Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiploms berücksichtigt werden.