B. Am 12. August 2016 führte das Betreibungsamt bei A.________ eine Pfändung durch und berechnete ihr Existenzminimum neu. Aufgrund dieser Neuberechnung verfügte das Betreibungsamt am 18. August 2016 eine (erneute) Lohnpfändung im Betrag von CHF 700.- pro Monat zzgl. des ganzen 13. Nettolohns. C. Mit Schreiben vom 26. August 2016 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 18. August 2016. Sie beanstandete in verschiedener Weise die Festsetzung ihres Existenzminimums bzw. die Nichtberücksichtigung verschiedener Auslageposten.