{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-74_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_74_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_74", "Checksum": "c4b5ed9a27e2d989aad4febad92a72c8"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["105 2016 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 03:51:16", "Checksum": "58d9c89a223c3b62c1e5a5f7998def57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nHierzu ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren nur die\nRechtmässigkeit der verfügten Lohnpfändung vom 18. August 2016 beurteilen kann und darf. Die\nFestsetzung der pfändbaren Quote vergangener Lohnpfändungen bzw. allenfalls bei deren\nBerechnung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Faktoren hätten jeweils innert 10 Tage\nnach Kenntnisnahme der Verfügung angefochten werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei\njedoch für die Zukunft auf Folgendes hingewiesen: Ändern sich während der Dauer der\nLohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse\nhinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommen des Schuldners, so ist die Pfändung\ndurch Erhöhung oder Ermässigung diese Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen.\nErhöhen sich also bspw. die Krankenkassenprämien während laufender Lohnpfändung, kann die\nBeschwerdeführerin beim Betreibungsamt einen Antrag auf Revision der Lohnpfändung stellen,\ndamit diese den aktuellen Verhältnissen angepasst wird (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N.\n54). Gleichermassen kann sie eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums verlangen, wenn\nunmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Medikamente etc. bevorstehen (VONDER MÜHLL, a.a.O.,\nArt. 93 N. 32). Auch wenn z.B. die Schulkosten für B.________ den monatlichen Betrag von CHF\n100.- übersteigen sollten oder diese grössere, nicht im Grundbetrag beinhaltete oder von der\nKrankenkasse übernommene Gesundheitskosten zu tragen hat, kann sich die Beschwerdeführerin\nan das Betreibungsamt wenden, um die Differenz zurückzuerhalten. Voraussetzung hierfür ist\njedoch, dass sie ihre Auslagen belegen kann.\n\ng) Nach dem bisher Gesagten hat das Betreibungsamt die Berechnung des\nExistenzminimums zwar nicht ganz korrekt vorgenommen; bei der Festsetzung der pfändbaren\nQuote steht dem Amt jedoch ein Ermessensspielraum zu, der nicht überschritten wurde. Eine\nkorrekte Berechnung würde zudem die Dispositionsmaxime und das Verschlechterungsverbot\ngemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG verletzen (vgl. hierzu COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a N.\n14). Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin wird daher bei CHF 4‘244.18 belassen, womit\nKantonsgericht KG\nSeite 9 von 9\n\nes auch bei der pfändbaren Quote von CHF 700.- pro Monat zzgl. des 13. Monatslohns bleibt. Die\nBeschwerde ist abzuweisen.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 11. Oktober 2016/mbr\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin\n"}