{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-74_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_74_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_74", "Checksum": "c4b5ed9a27e2d989aad4febad92a72c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:44", "Checksum": "22bf5fdecda22d643a03cc703917461f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nNicht nachvollziehbar ist demgegenüber jedoch die Bemessung der Anzahl zu vergütenden Tage.\nGemäss Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) wird der Tagesverdienst ermittelt, in dem der\nMonatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. Hier ging der Gesetzgeber folglich davon aus, dass bei\neinem 100 %-Pensum ein Monat im Durchschnitt 21.7 Arbeitstage umfasst. Bei einem\nArbeitspensum von 80 % ergäbe dies pro Monat 17.36 Arbeitstage. Es ist nicht einzusehen,\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 9\n\nwarum im Betreibungsverfahren von weniger Arbeitstagen pro Monat auszugehen ist, als der\nGesetzgeber im Bereich der Arbeitslosenentschädigung für richtig befunden hat. Der der\nBeschwerdeführerin als Ersatz für auswärtige Verpflegung anzurechnende Betrag ist daher auf\nCHF 130.20 (CHF 7.50 x 17.36) zu erhöhen.\n\nd) Die Beschwerdeführerin beantragt die Berücksichtigung der Kosten für die\nauswärtige Verpflegung ihrer Tochter B.________.\n\nDa B.________ ihre Erstausbildung bzw. die Maturität noch nicht abgeschlossen hat, sind – wie\nunter Ziff. 2.b)cc) ausgeführt – sämtliche Auslagen, welche nicht durch ihre IV-Kinderrente\nabgedeckt werden bzw. diese übersteigen, der Beschwerdeführerin grundsätzlich ans\nExistenzminimum anzurechnen. B.________ besucht an fünf Tagen der Woche das Kollegium in\nFreiburg und nimmt auch dort die Mittagsmahlzeiten ein. Es erscheint daher angezeigt, auch bei\nihr einen bestimmten Betrag für auswärtige Verpflegung berücksichtigen. Wie hoch dieser konkret\nzu bemessen ist, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich offenbleiben\nbzw. ist zukünftig vom Betreibungsamt näher abzuklären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die\nGymnasien in Freiburg in der Regel über eine eigene Kantine mit verbilligten Preisen verfügen und\nB.________ daher nur ein reduzierter Betrag anzurechnen sein wird. Lediglich zur\nVeranschaulichung der nachfolgenden Ausführungen und Berechnungen wird im Folgenden vom\ngleichen Betrag wie bei der Beschwerdeführerin, d.h. von CHF 7.50 pro Mahlzeit, ausgegangen.\nDies ergäbe einen Betrag von CHF 167.75 (CHF 7.50 x 21.7). Höher als CHF 167.75 wird der\nB.________ anzurechnende Betrag kaum sein; im Gegenteil ist zu erwarten, dass er tiefer\nausfallen würde.\n\ne) Wie unter Ziff. 2.b)cc) ausgeführt, ist die IV-Kinderrente von B.________ dem Einkommen\nder Beschwerdeführerin nicht hinzuzurechnen, weshalb ihr auch beim Existenzminimum lediglich\ndiejenigen ausschliesslich für B.________ bestimmten Auslagen anzurechnen sind, welche den\nBetrag deren Kinderrente übersteigen. Konkret ergeben sich die folgenden, ausschliesslich\nB.________ betreffenden Auslagen:\n\nAuslagen B.________\n\nGrundbetrag CHF 600.-\nSozialbeiträge CHF 84.25\nFahrt zur Schule (öffentlicher Verkehr) CHF 50.-\nSchulbedingte Auslagen CHF 100.-\nAuswärtige Verpflegung (hypothetischer Betrag) CHF 167.75\nTotal (hypothetischer Betrag) CHF 1‘002.-\n\nDamit ergibt sich ein hypothetischer Betrag von CHF 190.- (CHF 1‘002.- minus 812.-), welcher\ndurch die IV-Kinderrente nicht gedeckt wird und daher dem Existenzminimum der\nBeschwerdeführerin anzurechnen ist. Dieses berechnet sich wie folgt:\n\nGrundbetrag CHF 1‘350.-\nMiete CHF 1‘850.-\nSozialbeiträge CHF 298.85\nFahrt zur Arbeit (öffentlicher Verkehr) CHF 296.-\nAuswärtige Verpflegung CHF 130.20\nAuslagen von B.________ (hypothetischer Betrag) CHF 190.-\nTotal CHF 4‘115.05\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 9\n\nDemnach ergibt sich bei der Beschwerdeführerin an sich eine pfändbare Quote von CHF 829.40.\nDie Aufsichtsbehörde darf im Beschwerdeentscheid jedoch (unter Vorbehalt nichtiger Verfügungen\ngemäss Art. 22 SchKG) nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3\nSchKG; vgl. auch COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N. 14). Die Beschwerdeführerin beantragte\nzusammenfassend die Erhöhung ihres Existenzminimums und damit die Verkleinerung der von der\nVorinstanz berechneten pfändbaren Quote von CHF 700.-. Die Vorinstanz ihrerseits beantragte die\nAbweisung der Beschwerde. Die Aufsichtsbehörde ist an diese Anträge gebunden, die pfändbare\nQuote ist daher bei CHF 700.- pro Monat zu belassen; dies für das Jahr 2016, zumal der ganze 13.\nMonatslohn gepfändet wurde. Das Betreibungsamt wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die\nZeit ab Januar 2017 eine Neubeurteilung der Sachlage angezeigt sein wird. B.________ wurde im\nSeptember 2016 18 Jahre alt, womit sie ab dem 1. Januar 2017 massiv höhere\nKrankenkassenprämien zu zahlen haben wird. Der Fehlbetrag nach Abzug sämtlicher ihrer\nAuslagen von der IV-Kinderrente und damit auch der der Beschwerdeführerin ans\nExistenzminimum anzurechnende Betrag wird sich daher ab Januar 2017 deutlich vergrössern.\nDamit wird sich auch die bei ihr pfändbare Quote erheblich reduzieren.\n\nf) Schliesslich machte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik geltend, die\nKrankenkassenprämie für ihre Tochter C.________ von CHF 308.60 für das Jahr 2015 und CHF\n323. 75 für das Jahr […] (Anm.: wahrscheinlich 2016) sei gar nie berücksichtigt worden. Es seien\neinfach die CHF 84.25 für die Kinderprämie weiterhin angerechnet worden. Sinngemäss führt sie\naus, die Differenz von CHF 224. 35 bzw. CHF 239.95 pro Monat seien ihr für das Jahr 2015 bis\nJuli 2016 nicht am Existenzminimum eingerechnet worden.\n\n"}