{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-74_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_74_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_74", "Checksum": "c4b5ed9a27e2d989aad4febad92a72c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:44", "Checksum": "22bf5fdecda22d643a03cc703917461f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nGemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der\nLebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und\nEinkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung\ndes Kindes berücksichtigen (Abs. 1). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für\nden Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind\nzusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit es das Gericht nicht anders bestimmt (Abs. 2).\nErhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten\noder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen\nersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen. Der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert\nsich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Abs. 2bis). Das Bundesgericht hat\nin seinem Urteil 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 ausgeführt, bereits aus dem Wortlaut von Art.\n285 Abs. 2 ZGB ergebe sich, dass Sozialversicherungsleistungen und andere, für den Unterhalt\ndes Kindes bestimmte Leistungen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu entrichten seien. In der\nLehre werde in Auslegung von Art. 285 Abs. 2 ZGB einhellig vertreten, dass solche\nSozialversicherungsleistungen dem Kind zukommen sollten (E. 3.2). Es hielt weiter fest, gemäss\nArt. 35 Abs. 4 IVG werde die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehöre. Nach dem\nklaren Wortlaut des Gesetzes handle es sich bei dieser Kinderrente zwar um einen Anspruch, der\ndem Rentenberechtigen selbst zustehe. Ebenso fest stehe aber, dass die IV-Kinderrente die\nUnterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners erleichtern soll und damit dem Zweck von Art. 35 IVG\nentsprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden sei.\nMit Blick auf den Zweck der Norm sei die herrschende Lehre denn auch der Auffassung, der im\nGenuss einer IV-Kinderrente stehende Elternteil habe die Kinderrente selbst dann ungeschmälert\ndem Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder\nLeistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Kindes verhalten werden\nkönne (E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Auch BREITSCHMID führt aus, Renten irgendwelcher\nProvenienz hätten regelmässig Unterhalts(ersatz)funktion und seien deshalb zum Unterhalt des\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 9\n\nKindes heranzuziehen (BREITSCHMID, in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Art.\n320 N. 1).\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Kinderrente von B.________ eine\nUnterhaltsersatzfunktion innehat bzw. faktisch an der Stelle der Unterhaltszahlungen ihres\ninvaliden Vaters steht. Demensprechend ist sie im Betreibungsverfahren gegen die\nBeschwerdeführerin nicht als Einkommen von B.________ im Sinne von Art. 323 Abs. 2 ZGB zu\nbehandeln. Art. 323 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf Art. 323 Abs. 1 ZGB, welcher lediglich von\ndemjenigen Einkommen des Kindes spricht, welches es durch eigene Arbeit erwirbt oder von den\nEltern aus seinem eigenen Vermögen erhält. Art. 323 Abs. 2 ZGB kann daher im\nBetreibungsverfahren nicht unbesehen auf Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion übertragen\nwerden.\n\nDie IV-Kinderrente von B.________ ist somit dem Einkommen der Beschwerdeführerin nicht\nhinzuzurechnen. Gleichermassen sind ihr daher auch beim Existenzminimum lediglich diejenigen\nalleine für B.________ bestimmten Auslagen anzurechnen, welche den Betrag der IV-Kinderrente\nvon CHF 812.- übersteigen. Zur konkreten Berechnung des nunmehr geltenden Existenzminimums\nder Beschwerdeführerin wird auf Ziff. 2.e) nachfolgend verwiesen.\n\nc) aa) Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für ihr Mittagessen in Bern ein\nBetrag von mindestens CHF 10.- anzurechnen und nicht wie bis anhin CHF 7.50.\n\nDas Betreibungsamt führte zu diesem Begehren aus, die Beschwerdeführerin habe die\nMöglichkeit, in einer Kantine das Mittagessen verbilligt einzunehmen. Aus diesem Grund sei bei ihr\nnur CHF 7.50 pro Essen (= CHF 120.- bei einem 80 %-Pensum) hinzugeschlagen worden. Damit\nseien die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung bei weitem abgedeckt.\n\nDie Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik entgegen, wie den beigelegten Menüplänen zu\nentnehmen sei, gäbe es in der Kantine der E.________ / F.________ keine verbilligtes Essen für\nCHF 7.50. Das billigste Essen koste CHF 14.20. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass\nihr angeblich verbilligtes Essen in der Kante mit CHF 7.50 bei weitem abgedeckt sei.\n\nbb) Die Festsetzung des Betrags für auswärtige Verpflegung auf CHF 7.50 pro Mahlzeit\nist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin scheint missverstanden zu haben, dass die\nKosten für Essen grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘350.- enthalten sind. Mit\ndem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher\neinem Schuldner dadurch entsteht, dass er die Mahlzeiten nicht zu Hause einnehmen kann.\nAnders ausgedrückt wird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu\nHause notwendigen Betrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit zusätzlich berücksichtigt.\nAuch wenn es sich nicht um eine Kantine speziell für Bundespersonal handelt, sind die\nMenüpreise mit rund CHF 14.20 pro Mahlzeit im Vergleich zu den üblichen Preisen eines\nMittagsmenüs in Restaurants verbilligt. Demensprechend fällt auch die obenerwähnte Differenz\nzum für eine Mahlzeit zu Hause nötigen Betrag geringer aus. Die Festsetzung des Zuschlags auf\nCHF 7.50 pro Tag für auswärtige Verpflegung ist daher nicht zu beanstanden.\n\n"}