{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-74_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_74_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_74", "Checksum": "c4b5ed9a27e2d989aad4febad92a72c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:44", "Checksum": "22bf5fdecda22d643a03cc703917461f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n bb) Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme hierzu aus, bei der Tochter\nB.________ sei die IV-Kinderrente als ihr eigenes Einkommen aufgenommen worden. Gemäss\nden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (nachfolgend:\ndie Richtlinien) sei Einkommen minderjähriger Kinder vorab vom gemeinsamen Existenzminimum\nabzuziehen. Dieser Abzug sei in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder,\nhöchstens auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen. Somit sei bei der Berechnung der\nBeschwerdeführerin ein Betrag minderjähriger Kinder in der Höhe von CHF 270.67 berücksichtigt\nworden. B.________ besuche das Kollegium. Die Kosten der Schulung sowie eventuelle\nSelbstbehalte/Franchise der Krankenversicherung und weitere gemäss den Richtlinien zu\nberücksichtigende Auslagen seien von B.________ zu übernehmen und könnten nur bei der\nBeschwerdeführerin angerechnet werden, wenn die Kosten die restlichen zwei Drittel des\nEinkommens von B.________ übersteigen würden.\n\ncc) Gemäss Art. 323 ZGB steht unter der Verwaltung und Nutzung des Kindes, was es\ndurch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines\nBerufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt. Abs. 2 derselben Norm zufolge können\ndie Eltern verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet,\nwenn es mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Wird nun ein Elternteil betrieben, so steht es\ndiesem nicht zu, zum Nachteil seiner Gläubiger auf einen Beitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB zu\nverzichten. Die dem Schuldner aus dem Erwerbseinkommen seiner minderjährigen, mit ihm in\nHausgemeinschaft lebenden Kinder zustehenden Beträge sind von seinem bzw. dem\ngemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Einerseits ist der für das Kind geltende Grundbetrag\neinzurechnen, andererseits ist gemäss den Richtlinien in der Regel eine Reduktion in der Höhe\neines Drittels des Nettoeinkommens des Kindes, höchstens aber in Höhe des Grundbetrags, in\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 9\n\nAbzug zu bringen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 35). Anders zu behandeln sind\ndemgegenüber die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner ausschliesslich für\ndas bei ihm lebende Kind erhält. Diese sind nicht seinem Einkommen zuzurechnen, da sie\nausschliesslich für das Kind geleistet werden und diesem zustehen (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB).\nAndererseits sind in diesem Fall beim Existenzminimum des Schuldners keine ausschliesslich für\nden Unterhalt des Kindes bestimmten Positionen (Kinderzuschlag, Krankenkassenprämien,\nAufwendungen für die Ausübung des Besuchsrechts etc.) zu berücksichtigen, wenn diese in den\nKinderalimenten bereits enthalten sind (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 35).\n\nB.________ verfügt über kein Erwerbseinkommen, jedoch über eine IV-Kinderrente. Diese steht\nihr aufgrund der Invalidität ihres Vaters zu. Es stellt sich nun die Frage, ob, und wenn ja, wie diese\nIV-Kinderrente im Betreibungsverfahren gegen ihre Mutter zu berücksichtigen ist. Anders\nausgedrückt ist zu klären, ob die IV-Kinderrente in analoger Anwendung von Art. 323 Abs. 2 ZGB\nals eigenes Einkommen von B.________ gilt oder vielmehr als Unterhaltsbeitrag bzw.\nUnterhaltsersatzleistung im Sinne von Art. 289 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren ist. Hat die IV-\nKinderrente als eigenes Einkommen von B.________ zu gelten, ist der Beschwerdeführerin\ngestützt auf Art. 323 Abs. 2 ZGB ein Drittel davon beim Einkommen anzurechnen. Handelt es sich\ndaher jedoch um eine Art Unterhaltszahlung, steht die IV-Kinderrente ausschliesslich B.________\nzu und ist beim Einkommen der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. Allerdings sind bei\nihrem Existenzminimum dann auch keine ausschliesslich für B.________ bestimmten Auslagen\nanzurechnen, soweit diese durch die IV-Kinderrente abgedeckt werden. Die Tatsache, dass\nB.________ während des Beschwerdeverfahrnes volljährig wurde, ändert daran nichts\nGrundsätzliches.\n\n"}