{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-74_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_74_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_74", "Checksum": "c4b5ed9a27e2d989aad4febad92a72c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:44", "Checksum": "22bf5fdecda22d643a03cc703917461f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n a) aa) Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der\nKonferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen\nGrundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der\nWohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (VONDER MÜHLL, in\nBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N.\n21 ff.) Für eine alleinerziehende Schuldnerin beträgt der monatliche Grundbetrag CHF 1‘350.-. Pro\nKind über 10 Jahre wird ein Zuschlag von CHF 600.- zum monatlichen Grundbetrag berücksichtigt\n(VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 23 f.). Dies gilt jedoch nur für jene minderjährigen Kinder,\nwelche zur Familie des Schuldners gehören und mit ihm in einer Hausgemeinschaft leben.\nEingeschlossen werden im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch beim Schuldner lebende\nmündige Kinder, welche noch in Ausbildung stehen und keinen Verdienst haben. Allerdings kann\nder Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiploms\nberücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer\nAusbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger\naufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der\nEltern abhängt (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das\nunumgänglich Notwendige zu beschränken ist (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 24).\n\nbb) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung eines\nmonatlichen Grundbetrags für ihre Tochter C.________. Sie beantragt, ihrem Existenzminimum sei\nfür C.________ mindestens ein Betrag in der Höhe wie in BGE 98 III 34 ff. sowie mindestens die\nFahrkosten des öffentlichen Verkehrs hinzuzurechnen. Implizit beantragt sie zudem die\nBerücksichtigung der Auslagen für die auswärtigen Mahlzeiten C.________.\n\ncc) Die Nichtberücksichtigung eines Grundbetrags für die Tochter C.________ ist nicht\nzu beanstanden. C.________ ist volljährig und hat die Maturität erlangt. Die Kosten ihres Studiums\nkönnen nach gängiger Rechtsprechung nicht beim Existenzminimum der Beschwerdeführerin\nangerechnet werden (vgl. BGE 98 III 34 E. 2 f., u.a. bestätigt in den Urteilen BGer 5A_429/2013\nvom 16. August 2013 E. 4, 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 3 und 7B.228/2004 vom 1.\nDezember 2004 E. 5.1). Im von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 98 III 34 ff. wurde dem\nExistenzminimum des Schuldners zwar tatsächlich der damals übliche Zuschlag von CHF 140.-\npro Kind im Alter von 16 bis 20 Jahren für die beiden sich im Studium befindenden, volljährigen\nSöhne angerechnet. Es war jedoch nicht das Bundesgericht, welches diese Anrechnung vornahm,\nsondern dessen Vorinstanz. Im Gegenteil äusserte sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid\nklar gegen eine Anrechnung von Unterhalts- und Studienkosten volljähriger Kinder bzw. eines\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 9\n\nZuschlags zum Grundbetrag für diese an das Existenzminimum des Schuldners. Der Grund,\nwarum es den Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des an das Existenzminimum angerechneten\nBetrags von je CHF 140.- nicht aufhob oder abänderte, lag darin, dass dieser Punkt vom\nBetreibungsgläubiger nicht angefochten wurde. Das Bundesgericht hatte aufgrund der\nBeschwerde des Schuldners lediglich die Frage zu prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde\ninsofern richtig gehandelt hatte, als sie es ablehnte, auch die den Zuschlag von CHF 140.-\nübersteigenden Aufwendungen des Beschwerdeführers für das auswärtige Studium seiner Söhne\nzu berücksichtigen. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht (vgl. BGE 98 III 34 E. 2). Die\nBeschwerdeführerin kann daher aus BGE 98 III 34 nichts für sich ableiten.\n\nDas Betreibungsamt hat demnach zu Recht keinen Grundbetrag für C.________ und keine der mit\nihrer Ausbildung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen an das Existenzminimum der\nBeschwerdeführerin angerechnet. Die Beschwerdeführerin wird zuhanden ihrer Tochter\nC.________ jedoch darauf hingewiesen, dass diese höchstwahrscheinlich die Kriterien für eine\nAusbildungsfinanzierung – sei es in Form eines Stipendiums oder eines zinsfreien Darlehens –\nerfüllt (für weitere Informationen hierzu siehe www.fr.ch, unter Stipendien und Studiendarlehen).\nGleichermassen wird sie Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien haben (für weitere\nInformationen hierzu siehe www.caisseavsfr.ch, unter Private, Prämienverbilligungen in der\nKrankenversicherung).\n\nb) aa) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung sämtlicher\nKosten der Schulung und der Gesundheitskosten ihrer Tochter B.________ bis zum Abschluss der\nMaturität. Konkret verlangt sie, dass für B.________ „alle Kosten der Schulung (öffentliche\nVerkehrsmittel, Schulmaterial usw.), Zahnarzt und Arztkosten bis zum Abschluss der Maturität\ngemäss den Richtlinien zur Berechnung vom Existenzminimum hinzuzurechnen“ seien.\n\n"}