{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-10-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2016-74_2016-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2016_74_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415149d23c48b917e5cb31b4b0765b6f98e2589b788e30cb3afed46cf7027825644e5069d7d455a51aca8c9a416a8ab044&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2016_74", "Checksum": "c4b5ed9a27e2d989aad4febad92a72c8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2016 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 11.10.2016 105 2016 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:40:44", "Checksum": "22bf5fdecda22d643a03cc703917461f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.10.2016 105 2016 74\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2016 74\n\nUrteil vom 11. Oktober 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG)\n\nBeschwerde vom 26. August 2016 gegen die Verfügung des\nBetreibungsamts des Sensebezirks vom 18. August 2016\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 9\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ wohnt zusammen mit ihren beiden Töchtern B.________ und C.________.\nC.________ ist zwanzig Jahre alt und im Studium. B.________ wurde im September 2016 18\nJahre alt und absolviert das Gymnasium. Die beiden Töchter verfügen seitens ihres Vaters über\neine IV-Kinderrente.\n\nBeim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind gegen\nA.________ mehrere Betreibungen hängig. Auch läuft gegen sie seit längerer Zeit, bzw. gemäss\neigenen Angaben seit 2001, eine Lohnpfändung.\n\nB. Am 12. August 2016 führte das Betreibungsamt bei A.________ eine Pfändung durch und\nberechnete ihr Existenzminimum neu. Aufgrund dieser Neuberechnung verfügte das\nBetreibungsamt am 18. August 2016 eine (erneute) Lohnpfändung im Betrag von CHF 700.- pro\nMonat zzgl. des ganzen 13. Nettolohns.\n\nC. Mit Schreiben vom 26. August 2016 erhob A.________ (nachfolgend: die\nBeschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 18. August 2016. Sie\nbeanstandete in verschiedener Weise die Festsetzung ihres Existenzminimums bzw. die\nNichtberücksichtigung verschiedener Auslageposten.\n\nD. Das Betreibungsamt nahm am 8. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte\ndie Abweisung der Beschwerde; bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums seien alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden.\n\nE. Mit Replik vom 15. September 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur\nStellungnahme des Betreibungsamts, reichte verschiedene Unterlagen ein (Menuplan des\nRestaurants D.________ für die Zeit vom 14. bis 16. September 2016; Lageplan des Restaurants\nE.________, Dokument der Berner Schuldenberatung, Krankenkassenpolice für C.________,\nPrämienabrechnung der gesamten Krankenkassenprämien für den Monat Januar 2016) und rügte\nin weiteren Punkten das Verhalten des Betreibungsamts.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des\nAusführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und\nKonkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend\nseine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert\nzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nb) Die Verfügung der Lohnpfändung wurde am 18. August 2016 versandt. Die\nBeschwerdeführerin erhob am 26. August 2016 Beschwerde. Die Beschwerde ist somit fristgerecht\nerfolgt (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 9\n\nc) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich\nrichtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine\nverständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a).\nMindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung\naufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\nDie vorliegende Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt folglich\nden gesetzlichen Anforderungen.\n\nAuf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführerin beanstandet verschiedene Punkte bei der Festsetzung ihres\nExistenzminimums.\n\n"}